Art. 8c 32001R1936
Umladungen
Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats mit einer Länge über alles von über 24 m, die mit Langleinen fischen und auf der ICCAT-Liste gemäß Artikel 8a Absatz 1 geführt werden, nehmen Umladungen im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention erst nach Erhalt der Vorausgenehmigung durch die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats vor.