Erwägungsgrund 13 32004R1118
Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2234/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu der Anwendung der Zollkontingente für Baby-beef mit Ursprung in Kroatien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie Serbien und Montenegro im Jahr 2004 enthält Angaben in allen Sprachen der Fünfzehnergemeinschaft. Diese Bestimmung muss nunmehr auch Angaben in allen Sprachen der neuen Mitgliedstaaten enthalten.