Erwägungsgrund 14 32004R1118
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 der Kommission vom 19. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für den Rindfleischsektor zu der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) enthalten Angaben in allen Sprachen der Fünfzehnergemeinschaft. Diese Bestimmungen müssen nunmehr auch Angaben in allen Sprachen der neuen Mitgliedstaaten enthalten.