Erwägungsgrund 2 32004R1118
Artikel 10 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 12a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80enthält bestimmte Angaben in allen Sprachen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004 (nachstehend „die Fünfzehnergemeinschaft“ genannt). Diese Bestimmungen müssen nunmehr auch Angaben in allen Sprachen der neuen Mitgliedstaaten enthalten.