Erwägungsgrund 9 32004R1118
Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2424/1999 der Kommission vom 15. November 1999 mit Durchführungsvorschriften für ein Einfuhrzollkontingent für entbeintes, getrocknetes Rindfleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2249/1999 des Rates enthält Angaben in allen Sprachen der Fünfzehnergemeinschaft. Diese Bestimmung muss nunmehr auch Angaben in allen Sprachen der neuen Mitgliedstaaten enthalten.