Erwägungsgrund 8 32004R1118
Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1247/1999 der Kommission vom 16. Juni 1999 mit Durchführungsbestimmungen betreffend ein Zollkontingent für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von 80 bis 300 kg mit Ursprung in bestimmten Drittländern enthält Angaben in allen Sprachen der Fünfzehnergemeinschaft. Diese Bestimmung muss nunmehr auch Angaben in allen Sprachen der neuen Mitgliedstaaten enthalten. Außerdem beziehen sich Artikel 1 Absatz 2, Artikel 6 und Anhang II der Verordnung auf den Handel mit den neuen Mitgliedstaaten und sind deshalb ab dem Zeitpunkt des Beitritts nicht mehr anwendbar. Diese Bestimmungen sind daher zu streichen.