Erwägungsgrund 6 32004R1118
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 der Kommission vom 19. Juni 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemäß den Beschlüssen 2003/286/EG, 2003/298/EG, 2003/299/EG, 2003/18/EG, 2003/263/EG und 2003/285/EG des Rates für die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Slowakische Republik, Rumänien, die Republik Polen und die Republik Ungarn vorgesehenen Zollkontingenten für Rindfleisch enthält Angaben in allen Sprachen der Fünfzehnergemeinschaft. Diese Bestimmung muss nunmehr auch Angaben in allen Sprachen der neuen Mitgliedstaaten enthalten. Außerdem beziehen sich der Titel, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 3 Absatz 2 und Anhang I der Verordnung auf den Handel mit den neuen Mitgliedstaaten und sind deshalb ab dem Zeitpunkt des Beitritts nicht mehr anwendbar. Diese Bestimmungen sind daher zu streichen.