Art. 20 32004R0601
Geltungsbereich
Dieser Artikel gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft und für Fischereifahrzeuge unter der Flagge einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens.
Dieser Artikel gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft und für Fischereifahrzeuge unter der Flagge einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens.