Art. 22 32004R0601
Der Kontrolle unterliegen Tätigkeiten zur wissenschaftlichen Erforschung oder zur Nutzung lebender Meeresschätze im Übereinkommensbereich. Von der Ausübung einer solchen Tätigkeit wird ausgegangen, wenn ein CCAMLR-Inspektor feststellt, dass für ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft mindestens eines der vier nachstehenden Kriterien erfüllt ist und dies nicht bestritten wird:
Das Fanggerät ist im Einsatz, war soeben im Einsatz oder ist einsatzbereit, was u. a. durch folgende Beobachtungen belegt wird:
Netze, Leinen oder Korbreusen sind im Wasser;
Schleppnetze und Klappen sind gerüstet;
Haken, Reusen und Fallen sind mit Ködern bestückt oder die Köder sind aufgetaut und gebrauchsfertig;
das Logbuch enthält Hinweise auf einen soeben abgeschlossenen oder beginnenden Fangeinsatz;
Fische, die im Übereinkommensbereich vorkommen, werden verarbeitet oder sind soeben verarbeitet worden, was u. a. durch folgende Beobachtungen belegt wird:
an Bord sind frische Fische oder Fischabfälle eingelagert;
Fisch wird zu Gefrierfisch verarbeitet;
es liegen entsprechende Informationen zu den Arbeitsvorgängen oder Erzeugnissen vor;
das Fanggerät des Schiffes ist ausgebracht, was u. a. durch folgende Beobachtungen belegt wird:
das Fanggerät trägt die Kennbuchstaben des Schiffes;
das Fanggerät entspricht dem an Bord des Schiffes befindlichen Gerät;
im Logbuch ist vermerkt, dass das Fanggerät ausgebracht ist;
Fische, die im Übereinkommensbereich vorkommen, oder deren Verarbeitungserzeugnisse sind an Bord des Schiffes eingelagert.