Art. 23 32004R0601
Kennzeichnung der Schiffe mit Inspektoren an Bord
(1)
Die Schiffe, an deren Bord sich CCAMLR-Inspektoren befinden, führen eine besondere Flagge oder einen besonderen Wimpel, die bzw. der von der CCAMLR zugelassen ist und anzeigt, dass die Inspektoren an Bord Inspektionsaufgaben im Rahmen der CCAMLR-Kontrollregelung wahrnehmen.
(2)
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 erlassen.