Erwägungsgrund 2 32005R0027
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen festzulegen. Die Fangmöglichkeiten sollten in Übereinstimmung mit Artikel 20 jener Verordnung auf die Mitgliedstaaten und Drittländer aufgeteilt werden.