Erwägungsgrund 7 32005R0027
Gemäß Artikel 6 der Beitrittsakte von 2003 wird die Verwaltung der von Lettland und Litauen mit Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen von der Gemeinschaft wahrgenommen. In Übereinstimmung mit jenen Abkommen hat die Gemeinschaft Konsultationen mit der Russischen Föderation geführt.