Erwägungsgrund 17 32005R0980
Die Ursprungsregeln, die die Bestimmung des Begriffs der Ursprungserzeugnisse und die damit verbundenen Verfahren und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen betreffen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften niederlegt sind, finden auf die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzen Anwendung, um sicherzustellen, dass die Vorteile dieses Schemas nur den dafür vorgesehenen Empfängern zugute kommen.