Erwägungsgrund 6 32005R0980
Die allgemeine Regelung sollte allen begünstigten Ländern gewährt werden, sofern sie nicht von der Weltbank als Länder mit hohem Einkommen eingestuft werden und ihre Ausfuhren nicht ausreichend diversifiziert sind.
Die allgemeine Regelung sollte allen begünstigten Ländern gewährt werden, sofern sie nicht von der Weltbank als Länder mit hohem Einkommen eingestuft werden und ihre Ausfuhren nicht ausreichend diversifiziert sind.