Erwägungsgrund 11 32006R1082
Der EVTZ sollte handeln können, um entweder die durch die Gemeinschaft kofinanzierten Programme oder Projekte für territoriale Zusammenarbeit, insbesondere im Rahmen der Strukturfonds gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, durchzuführen oder um Maßnahmen der territorialen Zusammenarbeit durchzuführen, die allein auf die Initiative der Mitgliedstaaten und ihrer regionalen und lokalen Behörden zurückgehen, mit oder ohne finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft.