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Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt spätestens ab dem 1. August 2007, mit Ausnahme des Artikels 16, der ab dem 1. August 2006 gilt. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG Muster für zu übermittelnde Informationen nach Artikel 5 Absatz 2 GRÜNDUNG EINES EUROPÄISCHEN VERBUNDS FÜR TERRITORIALE ZUSAMMENARBEIT (EVTZ) In die Bezeichnung eines EVTZ, dessen Mitglieder beschränkt haften, wird der Zusatz„mit beschränkter Haftung“ aufgenommen (Artikel 12 Absatz 2a). Das Sternchen* kennzeichnet ein Pflichtfeld.
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