Erwägungsgrund 16 32006R1082
Gemäß Artikel 159 Absatz 3 des Vertrags können Rechtsträger aus Drittländern nicht in Rechtsvorschriften einbezogen werden, die auf der Grundlage dieser Bestimmung erlassen werden. Die Annahme einer Gemeinschaftsmaßnahme zur Schaffung eines EVTZ sollte jedoch nicht die Möglichkeit ausschließen, dass Rechtsträger aus Drittländern an dem gemäß dieser Verordnung geschaffenen EVTZ teilnehmen können, sofern dies nach dem Recht eines Drittlandes oder nach Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern erlaubt ist —