Erwägungsgrund 15 32006R1082
Die territoriale Zusammenarbeit sollte gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip geschaffen werden. Gemäß dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung ihrer Ziele erforderliche Maß hinaus, da der Rückgriff auf den EVTZ fakultativ erfolgt, im Einklang mit der Verfassungsordnung jedes Mitgliedstaats.