Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Union
Soweit die Bestimmungen des Århus-Übereinkommens nicht vollständig oder teilweise in die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 übernommen wurden, müssen sie — insbesondere in Bezug auf die Erfassung und Verbreitung von Umweltinformationen — behandelt werden.
Erwägungsgrund 13 32006R1367Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen