Erwägungsgrund 5 32006R1367
Die drei Säulen des Århus-Übereinkommens — Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten — sollten in einem einzigen Rechtsinstrument behandelt, und gemeinsame Bestimmungen hinsichtlich der Ziele und der Begriffsbestimmungen festgelegt werden. Das trägt zur Rationalisierung der Rechtsvorschriften und zur Transparenz der Umsetzungsmaßnahmen, die von Gemeinschaftsorganen und -einrichtungen ergriffen werden, bei.