Erwägungsgrund 8 32006R1367
Die Bestimmung des Begriffs „Umweltinformationen“ in dieser Verordnung umfasst Informationen über den Zustand der Umwelt, und zwar unabhängig von deren Form. Diese Begriffsbestimmung wurde an die Begriffsbestimmung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates angeglichen und entspricht inhaltlich der Begriffsbestimmung des Århus-Übereinkommens. Die Bestimmung des Begriffs „Dokument“ in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 schließt Umweltinformationen im Sinne der vorliegenden Verordnung ein.