Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Union
Eine gute Qualität der Umweltinformationen ist Voraussetzung für ein wirksames Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Umweltinformationen. Deshalb sollten Regeln eingeführt werden, die die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft dazu verpflichten, diese Qualität zu gewährleisten.
Erwägungsgrund 14 32006R1367Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen