Erwägungsgrund 19 32006R1367
Um einen angemessenen und wirksamen Rechtsschutz, auch durch Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags, zu gewährleisten, sollten die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, deren Handlung angefochten werden soll oder die — im Falle einer behaupteten Unterlassung — nicht tätig geworden sind, Gelegenheit erhalten, ihre ursprüngliche Entscheidung zu überprüfen oder im Falle einer Unterlassung tätig zu werden.