Erwägungsgrund 4 32006R1933
Die belarussischen Behörden wurden förmlich von der Einleitung der Untersuchung unterrichtet. Sie bestritten jede Verletzung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) Nr. 87 (Vereinigungsfreiheit und Schutz des Vereinigungsrechts) und Nr. 98 (Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechts und des Rechts auf Kollektivverhandlungen).