Erwägungsgrund 9 32006R1933
Außerdem erhielt die Kommission von den belarussischen Behörden eine weitere Mitteilung vom 16. Mai 2006 über die Lage der Vereinigungsfreiheit in dem Land. Wie schon bei dem Bericht vom 30. März 2006 gelangte die Kommission nach sorgfältiger Prüfung zu dem Schluss, dass auch diese Mitteilung keinen Hinweis auf eine Verpflichtung oder überzeugende Anzeichen einer Verbesserung der Situation enthielt. Diese Einschätzung der Lage in Belarus teilte auch der IAO-Ausschuss für die Durchführung der Normen der Internationalen Arbeitskonferenz, der in seinem Bericht vom Juni 2006 beklagte, dass sich die belarussische Regierung beharrlich weigere, die Empfehlungen umzusetzen; ferner betonte er die Notwendigkeit eines raschen Handelns, um reale und spürbare Fortschritte zu erzielen. Darüber hinaus bezeichnete die Internationale Arbeitskonferenz, die im Juni 2006 von der IAO veranstaltet wurde, die mangelnde Durchführung der zwölf Empfehlungen, die Belarus seit Juli 2004 ignoriert, als anhaltenden Verstoß. Diese außergewöhnliche Einstufung wird nur für sehr schwerwiegende und systematische Verstöße gegen ein ratifiziertes Übereinkommen verwendet.