Erwägungsgrund 5 32006R1933
Die Informationen, die die Kommission im Laufe der nach Konsultation des Ausschusses für allgemeine Präferenzen durchgeführten Untersuchung erhielt, bestätigten jedoch das Vorliegen schwerwiegender und systematischer Verstöße gegen die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen im Sinne der IAO-Übereinkommen Nr. 87 und Nr. 98. Ferner erfuhr die Kommission, dass die IAO die Situation in Belarus im Hinblick auf die Einhaltung der beiden Übereinkommen untersuchte und im November 2003 eine eigene Überprüfung eingeleitet hatte. Der entsprechende Bericht der IAO-Untersuchungskommission vom Juli 2004 enthielt zwölf Empfehlungen für spezifische Maßnahmen zur Verbesserung der Lage in Belarus. Das Land wurde nachdrücklich gebeten, diese Empfehlungen bis zum 1. Juni 2005 umzusetzen; eine Umsetzung erfolgte jedoch nicht. Gestützt auf diese Informationen und ihre eigene Überprüfung gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass eine vorübergehende Rücknahme der Präferenzregelung gerechtfertigt wäre.