Erwägungsgrund 7 32006R1933
Belarus ist weder innerhalb der Sechsmonatsfrist für die Überwachung und Beurteilung noch, wie nachstehend erläutert, in den folgenden Monaten die entsprechende Verpflichtung eingegangen. Vielmehr legten die belarussischen Behörden der Kommission am 30. März 2006 einen Bericht über die aktuelle Lage der Vereinigungsfreiheit in dem Land vor. Die Kommission prüfte diesen Bericht, der ihrer Ansicht nach jedoch keine hinreichenden Beweise für eine entsprechende Verpflichtung enthielt.