Erwägungsgrund 5 32006R2038
Das im Aktionsplan festgelegte Eingreifen der Agentur bei Ölverschmutzung umfasst Maßnahmen in den Bereichen der Information, der Zusammenarbeit und der Koordinierung und vor allem operative Unterstützung für die Mitgliedstaaten durch die Bereitstellung auf Antrag von zusätzlichen Spezialschiffen zur Bekämpfung von Ölverschmutzung und anderen Arten der Verschmutzung, wie derjenigen, die durch gefährliche und schädliche Stoffe verursacht wird. Die Agentur hat denjenigen Gebieten besondere Aufmerksamkeit zu schenken, die als besonders gefährdet eingestuft werden, was allerdings nicht auf Kosten anderer bedürftiger Gebiete gehen darf.