Erwägungsgrund 7 32006R0493
Damit die Vermarktungsbedingungen für das Wirtschaftsjahr 2005/06 eingehalten werden, ist vorzusehen, dass die Absatzförderungsbeihilfe und die zusätzliche Beihilfe für in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft im Wirtschaftsjahr 2005/06 erzeugten Zucker sowie — im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 180/2006 der Kommission festgesetzten Höchstmengen — die Raffinationsbeihilfe für bestimmten eingeführten und im Lieferzeitraum 2005/06 raffinierten Präferenzzucker weiterhin über den 30. Juni 2006 hinaus gezahlt werden können. Zu diesem Zweck müssen die Verordnung (EG) Nr. 1554/2001 der Kommission vom 30. Juli 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates hinsichtlich der Maßnahmen zum Absatz von Zucker aus den französischen Überseedepartements und zur Schaffung gleicher Preisbedingungen wie für Präferenzrohzucker und die Verordnung (EG) Nr. 1646/2001 der Kommission vom 13. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Anpassungsbeihilfe an die Präferenzrohzucker raffinierende Industrie sowie zur Angleichung der Anpassungsbeihilfe und der zusätzlichen Beihilfe für die Raffination von Zucker auch künftig für die Gewährung dieser Beihilfen gelten. Außerdem ist die Raffination des Präferenzzuckers weiterhin auf bestimmte Raffinerien zu beschränken, die Kontrolle des veranschlagten Höchstversorgungsbedarfs ist beizubehalten und es ist vorzusehen, dass die Verordnung (EG) Nr. 1460/2003 der Kommission vom 18. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates hinsichtlich des veranschlagten Höchstbedarfs der Raffinationsindustrie an Rohzucker — für die Wirtschaftsjahre 2003/04, 2004/05 und 2005/06 weiterhin gilt.