Erwägungsgrund 17 32006R0657
Angesichts der aktuellen Unterschiede in der Altersgrenze für das Entfernen der Wirbelsäule als spezifiziertes Risikomaterial zwischen dem Vereinigten Königreich und den anderen Mitgliedstaaten sollte aus Gründen der besseren Kontrolle die unmittelbare Wirkung dieser Verordnung nicht für Wirbelsäulen von im Vereinigten Königreich nach dem 31. Juli 1996 geborenen oder aufgezogenen und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlachteten Tiere gelten. Diese Wirbelsäulen und daraus hergestellte Erzeugnisse sollten nicht aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet werden.