Erwägungsgrund 12 32006R0657
Die Bedingungen für die Aufhebung des Embargos waren am 15. Juni 2005, dem Datum des Abschlusses des FVO-Inspektionsbesuchs in Großbritannien, im vollen Umfang erfüllt. Daher sollte die Wirkung dieser Verordnung in Bezug auf Fleisch und andere Erzeugnisse von Schlachttieren begrenzt werden auf Fleisch und andere Erzeugnisse von Tieren, die nach diesem Datum geschlachtet wurden.