Erwägungsgrund 14 32006R0657
Gemäß der Entscheidung 2005/598/EG der Kommission ist das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die von im Vereinigten Königreich vor dem 1. August 1996 geborenen oder aufgezogenen Rindern stammen, untersagt. Desgleichen muss das Vereinigte Königreich sicherstellen, dass vor dem 1. August 1996 im Vereinigten Königreich geborene oder aufgezogene Rinder nicht aus seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet werden.