Erwägungsgrund 13 32006R0657
Die Entscheidung 98/256/EG sollte daher aufgehoben werden und die in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Bestimmungen sollten umfassend gelten.
Die Entscheidung 98/256/EG sollte daher aufgehoben werden und die in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Bestimmungen sollten umfassend gelten.