Art. 21 32007R0520
Umladung
(1)
Es ist verboten, Hilfsschiffe zur Unterstützung von Schiffen einzusetzen, die mithilfe von Fischsammelgeräten fischen.
(2)
Wadenfänger dürfen auf See keinen Fisch umladen.
Es ist verboten, Hilfsschiffe zur Unterstützung von Schiffen einzusetzen, die mithilfe von Fischsammelgeräten fischen.
Wadenfänger dürfen auf See keinen Fisch umladen.