Erwägungsgrund 2 32007R0951
Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 werden die für die Durchführung des Titels III „Grenzüberschreitende Zusammenarbeit“ erforderlichen Durchführungsvorschriften von der Kommission festgelegt und erstrecken sich u. a. auf Fragen betreffend den Kofinanzierungsanteil, die Ausarbeitung der gemeinsamen operationellen Programme, die Benennung und die Aufgaben der gemeinsamen Verwaltungsstellen, die Rolle und Aufgabe der gemeinsamen Monitoring- und der Auswahlausschüsse sowie der gemeinsamen Sekretariate, die Förderfähigkeit der Ausgaben, die Auswahl der gemeinsamen Projekte, die Vorbereitungsphase, die technische und finanzielle Abwicklung der Gemeinschaftshilfe, die Finanzkontrolle und Rechnungsprüfung, das Monitoring und die Evaluierung sowie die Sichtbarkeit und Informationsmaßnahmen für potenzielle Begünstigte.