Erwägungsgrund 8 32007R0951
Die Programme, die im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung durchgeführt werden, sowie die Systeme zur Verwaltung und Kontrolle des Programms müssen den Anforderungen der Gemeinschaftsbestimmungen entsprechen. Mit der Annahme des Programms durch die Kommission gelten diese Systeme als vorab akkreditiert. Die Kommission verfolgt die Durchführung eines jeden Programms, indem sie gegebenenfalls an den Sitzungen des gemeinsamen Monitoringausschusses teilnimmt, sowie mit Hilfe der Berichte, die ihr von der gemeinsamen Verwaltungsstelle vorgelegt werden.