Erwägungsgrund 6 32007R0951
Es sind Durchführungsvorschriften festzulegen, die gemeinsame spezifische Bestimmungen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 vorsehen und gleichzeitig den teilnehmenden Ländern je nach den besonderen Merkmalen der einzelnen Programme einen gewissen Spielraum hinsichtlich der genauen Modalitäten für deren spezifische Organisation und Durchführung lassen. Diesem Grundsatz folgend schlagen die teilnehmenden Länder im Einklang mit der vorliegenden Verordnung die genauen Modalitäten für ihre grenzübergreifende ENPI-Zusammenarbeit einvernehmlich in dem gemeinsamen operationellen Programm vor, das die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 annimmt.