Erwägungsgrund 23 32008R1005
Zu diesem Zweck sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, der Fischereiaufsichtsagentur der Gemeinschaft, Drittländern und anderen Einrichtungen nach den Grundsätzen des Risikomanagements die Fischereifahrzeuge identifizieren, die der IUU-Fischerei verdächtigt werden, und die Kommission sollte beim zuständigen Flaggenstaat anfragen, ob diese Feststellungen zutreffen.