Erwägungsgrund 2 32008R1235
Da seit 1992 beträchtliche Erfahrungen mit der Einfuhr von Erzeugnissen mit gleichwertigen Garantien gesammelt wurden, sollte den Kontrollstellen und Kontrollbehörden ein relativ kurzer Zeitraum eingeräumt werden, um ihre Aufnahme in das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu beantragen. Da jedoch mit der direkten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft noch keine Erfahrungen vorliegen, sollte den Kontrollstellen und Kontrollbehörden, die ihre Aufnahme in das Verzeichnis der im Hinblick auf die Konformität anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 beantragen wollen, mehr Zeit gegeben werden. Daher ist für die Übermittlung der Anträge und ihre Prüfung ein längerer Zeitraum vorzusehen.