Erwägungsgrund 5 32008R1235
Die Europäische Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben ein Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen geschlossen, das mit dem Beschluss 2002/309/EG des Rates und der Kommission genehmigt wurde. Anhang 9 des Abkommens betrifft landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau und bestimmt, dass die Parteien die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit ökologische/biologische Erzeugnisse, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweils anderen Partei entsprechen, eingeführt und in den Verkehr gebracht werden können. Im Interesse der Klarheit ist die Schweiz ebenfalls im Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Drittländer gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 aufzuführen.