Erwägungsgrund 3 32008R1235
Für gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführte Erzeugnisse sollten die betreffenden Unternehmer eine geeignete Bescheinigung vorlegen können. Hierfür ist ein Muster zu erstellen. Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführte Erzeugnisse sollten von einer Kontrollbescheinigung abgedeckt sein. Für die Ausstellung der Bescheinigung sind die Einzelheiten festzulegen. Außerdem ist ein Verfahren festzulegen, um bestimmte Kontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft als ökologisch/biologisch vermarktet werden sollen, auf Gemeinschaftsebene zu koordinieren.