Erwägungsgrund 4 32008R1235
Argentinien, Australien, Costa Rica, Indien, Israel, Neuseeland und die Schweiz waren bisher in der Verordnung (EG) Nr. 345/2008 der Kommission vom 17. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhren aus Drittländern gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel als Drittländer aufgeführt, aus denen eingeführte Erzeugnisse in der Gemeinschaft als ökologisch/biologisch vermarktet werden können. Die Kommission hat die Lage dieser Länder gemäß den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 überprüft und dabei die angewendeten Produktionsvorschriften und die bisherigen Erfahrungen mit der Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus diesen bisher im Verzeichnis gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 aufgeführten Ländern berücksichtigt. Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass die Bedingungen für die Aufnahme Argentiniens, Australiens, Costa Ricas, Indiens, Israels und Neuseelands in das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Drittländer gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfüllt sind.