Erwägungsgrund 7 32008R1235
Für Anträge von Drittländern, die vor dem 1. Januar 2009, dem Zeitpunkt, ab dem die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gilt, bei der Kommission eingegangen sind, sind außerdem Übergangsmaßnahmen vorzusehen.
Für Anträge von Drittländern, die vor dem 1. Januar 2009, dem Zeitpunkt, ab dem die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gilt, bei der Kommission eingegangen sind, sind außerdem Übergangsmaßnahmen vorzusehen.