Erwägungsgrund 8 32008R1235
Zur Vermeidung von Störungen im internationalen Handel und zur Erleichterung des Übergangs von den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zu denjenigen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 muss den Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit gegeben werden, den Einführern je nach Fall Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen auf dem Gemeinschaftsmarkt zu erteilen, bis die für das Funktionieren der neuen Einfuhrvorschriften erforderlichen Maßnahmen eingeführt worden sind, insbesondere hinsichtlich der Anerkennung der Kontrollstellen und Kontrollbehörden gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Diese Möglichkeit sollte im Zuge der Erstellung des Verzeichnisses der Kontrollstellen gemäß dem genannten Artikel schrittweise abgebaut werden.