Erwägungsgrund 10 32008R0361
Die Aufnahme dieser Bestimmungen in die Verordnung über die einheitliche GMO sollte nach dem gleichen Ansatz erfolgen, der auch bei der Annahme der einheitlichen GMO verfolgt wurde und der impliziert, dass die bei der Annahme der betreffenden Bestimmungen getroffenen politischen Entscheidungen des Rates und die Begründungen für diese politischen Entscheidungen, wie sie in den jeweiligen Erwägungsgründen der betreffenden Verordnungen enthalten sind, nicht in Frage gestellt werden.