Erwägungsgrund 13 32008R0361
Die wenigen Bestimmungen, die die Verordnung über die einheitliche GMO bereits für die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse enthielt, gelten gemäß Artikel 204 Absatz 2 derselben Verordnung ab dem 1. Januar 2008. Die in der vorstehenden Verordnung vorgesehenen jeweiligen Änderungen können daher ab demselben Zeitpunkt gelten wie diejenigen für Saatgut, Rindfleisch sowie Milch und Milcherzeugnisse, d. h. ab dem 1. Juli 2008.