Erwägungsgrund 15 32008R0361
Für den Zuckersektor gilt die Verordnung über die einheitliche GMO gemäß Artikel 204 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c derselben Verordnung ab dem 1. Oktober 2008. Daher sollten die in der vorliegenden Verordnung für diesen Sektor vorgesehenen Bestimmungen auch ab dem 1. Oktober 2008 gelten.