Erwägungsgrund 14 32008R0361
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 gelten bestimmte der mit derselben Verordnung für den Milchsektor eingeführten Änderungen erst ab dem 1. September 2008. Für die betreffenden Änderungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung ist derselbe Zeitpunkt des Beginns der Gültigkeit vorzusehen.