Erwägungsgrund 9 32008R0361
Mit der Verordnung (EG) Nr. 700/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern wurden neue Vermarktungsregeln für die betreffenden Erzeugnisse eingeführt. Zweck der Verordnung über die einheitliche GMO war es, alle im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen bestehenden Vorschriften zu einem einheitlichen Rechtsrahmen zusammenzufassen und sektorspezifische Vorschriften durch horizontale Vorschriften zu ersetzen. Die Verordnung über die einheitliche GMO enthält Vermarktungsregeln für verschiedene Sektoren und es ist daher angebracht, die mit der Verordnung (EG) Nr. 700/2007 eingeführten neuen Vermarktungsregeln in die Verordnung über die einheitliche GMO aufzunehmen.