Erwägungsgrund 2 32008R0361
Wie im Erwägungsgrund 7 der Verordnung über die einheitliche GMO dargelegt, sollte die Vereinfachung nicht dazu führen, dass die politischen Entscheidungen, die im Laufe der Jahre in der GAP getroffen worden sind, in Frage gestellt werden, und sie sollte daher auch keine neuen Instrumente oder Maßnahmen vorsehen. Somit spiegelt die Verordnung über die einheitliche GMO die politischen Entscheidungen wider, die bis zu dem Zeitpunkt getroffen wurden, an dem der Text der Verordnung von der Kommission vorgeschlagen wurde.